Fachsprachprüfung
Die zahnärztliche Approbation kann in Deutschland nur dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person über die „für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt”. Das schreibt das Zahnheilkundegesetz (ZHG) in § 2 Abs. 1 Nr. 5 vor.
Grund: Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten verstehen und sich so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können. Außerdem müssen Sie sich fachgerecht mit der Kollegenschaft sowie Angehörigen anderer Berufe verständigen können, insbesondere damit Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Hinzu kommt die Notwendigkeit, sich schriftlich fachsprachlich ausdrücken zu können.
Für den Nachweis der Sprachkenntnisse bestehen mehrere Möglichkeiten:
Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine zahnärztliche Ausbildung in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben. Ebenso, wenn der Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder der Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.
Hat bereits eine Approbationsbehörde oder eine von ihr beauftragte Heilberufskammer festgestellt, dass die Sprachanforderungen erfüllt sind, wird auch diese Bescheinigung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt. Auch andere Nachweise sind grundsätzlich möglich, wenn sie geeignet sind, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen. Bei der Beurteilung solcher “sonstigen” Nachweise ist allerdings aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.
In der Praxis werden die Sprachkenntnisse in den meisten Fällen durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Sprachtest nachgewiesen. Die Landesregierung hat der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt die Durchführung von Fachsprachprüfungen übertragen. Dabei wird die mündliche Verständigung ebenso überprüft wie die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Gelangt die Approbationsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Fachsprachprüfung erforderlich ist, „überweist” sie die Antragsteller an die Zahnärztekammer.
Ansprechpartner für das Approbationsverfahren selber ist:
Wir bitten um Beachtung der folgenden Verfahrensordnung für Fachsprachprüfungen: