Aktuelles

Neuer Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ab 01.01.2025

18.10.204

Zum Ende Oktober 2024 wird die BGW Ihren Mitgliedsunternehmen per Post einen Veranlagungsbescheid zusenden, der über die neue Einstufung informiert. Zur Berechnung der BGW-Beiträge ist der Gefahrtarif ein wichtiger Baustein und wird alle sechs Jahre neu festgesetzt.

Unter den folgenden Verlinkungen finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Erläuterung Gefahrtarif

Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen ab 01.01.2025

Was steht im Veranlagungsbescheid

Neuerungen im ZQMS

08.05.2024

Ein  Fragenblock  wurde im Modul Arbeitssicherheit zur Berücksichtigung der Praxen mit mehr als 20 Mitarbeitern eingestellt.

Neue Funktionen des Terminkalenders wurden eingepflegt sowie erhielt das ZQMS ECO zwei  neue Module.

Die Gefährdungs- und Risikobeurteilung sowie Ihre mitgeltenden Dokumente sind im Modul Arbeitssicherheit neu ergänzt worden.

Bei Fragen zum ZQMS steht Ihnen Frau Bonath zur Verfügung:

0391 73939-31
bonath@zahnaerztekammer-sah.de

Hitzeschutz

08.05.2024

Auch ein Thema für den Arbeitsschutz sind Belastungen durch sommerliche Hitze, nicht nur bei Tätigkeiten  im Freien, ebenso für das Arbeiten in Innenräumen.

Zum Schutz der Beschäftigten vor den Folgen sommerlicher Hitze informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege über verschiedene Maßnahmen.

Basis für das konkrete Vorgehen im Betrieb ist, wie bei allen Arbeitsschutzthemen, die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, wo auch etwaige psychische Belastungen durch sommerliche Hitze zu berücksichtigen sind.

Informationen zum Thema Hitzeschutz 

Erste Hilfe Karte: Akute Hitzeerkrankungen

Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis

24.11.2023

Worauf Zahnärztinnen und Zahnärzte vor der Anschaffung einer KI achten sollten.

Was vor wenigen Jahren noch wie Science-Fiction klang, wird zunehmend Teil unserer Alltagswelt. Bild- und Spracherkennungsprogramme, Navigationssysteme, Übersetzungshilfen und Chatbots: Dies sind nur ein paar Beispiele für KI-Anwendungen, die wir bereits heute nutzen und die uns bei den Verrichtungen des täglichen Lebens unterstützen. Auch in der Zahnmedizin halten erste KI-gestützte Anwendungen Einzug in die Praxis und die Zahl verfügbarer Produkte wird in den kommenden Jahren weiter steigen.

Rechtsrahmen, Berufsrecht und Checklisten für die Praxis

Restproteinbestimmung

24.11.2023

Äquivalenznachweis der Leistungsfähigkeit manueller Aufbereitungsprozesse

Einen Nachweis für eine fachgerechte Durchführung der Reinigungsleistung bietet die Restproteinbestimmung. Im Rahmen einer Validierung sowie  weiterhin periodisch sind  Restproteinbestimmungen durchzuführen. Ihr Validierer gibt Ihnen den Zeitraum dieser Prüfungen an Hohlkörper- und Übertragungsinstrumenten vor. Ein Probenentnahmeset eines akkreditierten Labors  sowie eine ausführliche Anleitung wird Ihnen nach Anforderung zugesandt. In der Regel werden zur allgemeinen Überprüfung drei Instrumente untersucht und analysiert. Sie erhalten nach der Laboranalyse einen Prüfbericht, der aufbewahrt werden muss.

Die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt hat Rahmenverträge mit folgenden akkreditierten Anbietern :

MZLA. Medizinisches Zentrallabor Altenburg

Valitech GmbH & Co. KG, Falkensee

Bitte bei der Anforderung Restproteinbestimmungsset die Angabe “Mitgliedschaft ZÄK Sachsen-Anhalt” nicht vergessen.

Restproteinbestimmung dient Ihnen, Ihre Praxisaufbereitung zu optimieren zu Gunsten der Sicherheit Ihrer Patienten und Ihres Praxisteams. Somit kann es bei einer behördlichen Praxisinspektion auch nicht zu Beanstandungen kommen.

Wasseranalysen an Dentaleinheiten

24.11.2023

Mikrobiologische Untersuchungen von Betriebswasser

Valitech GmbH & Co. KG (Rahmenvertrag)

https://valitech.de/dienstleistungen-und-produkte/unsere-leistungen/#analysen

Hinweise zur Durchführung

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege warnt vor Betrugsmasche

26.10.2023

Aus aktuellem Anlass warnt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vor einer Betrugsmasche. Personen erwecken den Anschein, im Auftrag der Berufsgenossenschaft die Prüfung von Anlagen – zum Beispiel für die Belüftung und den Brandschutz – anzubieten. Die BGW weist darauf hin, dass sie mit derartigen Angeboten nichts zu tun hat.

 

Irreführende Verkaufsanrufe – bgw-online

ZQMS – GREEN

 

Der dritte Kompass unserer ZQMS-Plattform ist freigeschaltet.

Damit stellen wir allen ZQMS-Anwenderinnen und Anwendern, die sich für die Möglichkeiten einer nachhaltigen Praxisführung interessieren, einen Nachhaltigkeitskompass für die Zahnarztpraxen zur Verfügung. Sie finden darin zahlreiche Informationen, wie Sie Ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten können, und erhalten einen umfassenden Überblick zum Energiesparpotenzial Ihrer Praxis.

Dieser dritte Kompass bietet Ihnen eine Grundlage, mit der Sie Schritt für Schritt überprüfen können, wie Nachhaltigkeit in der Praxis möglich ist und umgesetzt werden kann. Eine nachhaltige Ausrichtung der Praxisphilosophie und des praxisinternen Qualitätsmanagements wird jetzt und in Zukunft ein zunehmend wichtigerer Wirtschafts- und Werbefaktor sein. Es bedarf keiner Neuanmeldung. Der grüne Kompass kann  über das ZQMS-Portal bearbeitet werden.

 

Wenn Sie Fragen zu ZQMS haben oder sich über eine Registrierung informieren möchten, wenden Sie sich bitte an Synke Bonath  unter0391 7393931 oder per Mail an bonath@zahnaerztekammer-sah.de.

Pflicht zur Masernschutzimpfung

Mitteilung Masern gemäß §20 Abs. 9 und Abs. 10 Infektionsschutzgesetz an Gesundheitsämter

 

Am 13. Dezember 2022 hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt die Umsetzung des Masernschutzgesetzes nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch einen Erlass geregelt. Der Erlass verpflichtet alle Landkreise und kreisfreien Städte, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, welche die Nutzung des Internetportals für die Übermittlung der Benachrichtigungen und personenbezogenen Daten vorschreibt.

 

Wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt wurde oder ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen. Personen, die der Masernimpfpflicht nach § 20 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, haben die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.(Datenschutz)

 

Meldeportal der Landkreise und kreisfreien Städte

Wissenswerte Informationen zum Thema Masernschutz

Merkblatt Masernschutzgesetz  FAQ(Stand: 22.11.2022)

Merkblatt Masernschutzgesetz Nachweis Masernimpfung oder Masernimmunität

Materialien zum Thema Masernschutzgesetz in anderen Sprachen

 

 

Gesundheitsämter Sachsen-Anhalt Kontaktdaten

Kontakte Gesundheitsämter

Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Zahnarztpraxen

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Begründung seines Beschlusses vom 13.09.2022 klargestellt, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 für das Arbeitsrecht hat. Danach besteht in Betrieben und Unternehmen und damit auch in Zahnarztpraxen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, ein verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst werden. Eine elektronische Zeiterfassung kann, muss aber nicht die Lösung sein. Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein, d.h. eine pauschale Arbeitszeiterfassung (bspw. 6.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause) ist nicht ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstunden müssen konkret erfasst werden.

Wir empfehlen, sofern noch nicht vorhanden, ein geeignetes Zeiterfassungssystem in der Praxis zu implementieren und alle Mitarbeitenden in der Praxis zur Nutzung anzuweisen.

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung  (Stand 03.05.2023)

Praxisbegehungen

 

Praxisbegehungen als Überwachungsmaßnahme führen unter anderem das Landesamt für Verbraucherschutz, Gesundheitsämter sowie die Berufsgenossenschaft in Sachsen-Anhalt durch. Sämtliche Bereiche der Aufbereitung von Medizinprodukten werden kontrolliert. Ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem wird dabei vorausgesetzt.

Weiterhin ist im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ein Arbeitsprogramm  angelaufen. Hier wird bei den Überprüfungen der Praxen  das Augenmerk in erster Linie auf die Arbeitsschutzorganisation und z.B. die Gefährdungsbeurteilung gerichtet. Kontrollen hierzu führt das Landesamt für Verbraucherschutz sowie die Berufsgenossenschaft durch.

Behördliche Praxisbegehungen führen zu Verunsicherungen im Praxisteam. Um Ihnen die Vorbereitung zu erleichtern, geben wir Ihnen gern Tipps, was muss im Vorfeld beachtet werden.

Checklisten zeigen Ihnen die unterschiedlichen Gebiete auf, die bei einer Praxisbegehung kontrolliert werden könnten.

 

Auskunft erteilt Ihnen Frau Bonath unter der 0391 73939-31 sowie per E-Mail unter bonath@zahnaerztekammer-sah.de

 

Information über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA) aktualisiert und Meldepflicht UAW

Die überarbeitete IZA 2022 steht ab sofort kostenlos zum Download unter  www.bzaek.de/iza zur Verfügung.

In der aktuellen Version wurden unter anderem die Informationen über Clindamycin und Glucocorticoide überarbeitet. Die langfristige systemische Gabe von Glucocorticoiden gehört nicht zum Aufgabengebiet von Zahnärztinnen und Zahnärzten, eine kurzfristige systemische Therapie, z. B. bei umfangreichen Osteotomien oder Sinusbodenelevationen, kann jedoch indiziert sein, um die antiphlogistische und in der Folge auch analgetische Wirkung zu nutzen.

Gleichzeitig möchten wir an die Kolleginnen und Kollegen die dringende Bitte richten, durch ihre Mitarbeit und eine konsequente Meldetätigkeit unerwünschter Arzneimittelnebenwirkungen (UAW) weiterhin zum Gelingen der Arbeit der AKZ und dem gemeinsamen Ziel der Qualitätssicherung beizutragen. Meldungen können über das Formular in jeder Ausgabe der zm oder online unter

Nebenwirkungsmeldungen: Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) erfolgen.

 

Verbandkasten: Erste-Hilfe-Material aufstocken

 

Es gelten neue Anforderungen, da die DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) und DIN 13169 (großer Verbandkasten) aktualisiert wurde. Bis zum 30.04.2022 muss die normgerechte Ergänzung erfolgen.

In diesem Zusammenhang kann gleichzeitig die Vollständigkeit, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Sterilität der Materialien überprüft werden.

Eine detaillierte Auflistung zum Inhalt der Erste Hilfe Materialien finden Sie hier:  BGW online

 

Datenschutzleitfaden der BZÄK und KZBV

 

Der gemeinsame Datenschutzleitfaden der BZÄK und KZBV wurde überarbeitet und ergänzt zum Thema „Hinweise/Empfehlungen zur Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie“.

 

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/datenschutzleitfaden.pdf

 

Dieser  Leitfaden  berücksichtigt  die  Weiterentwicklung  des  Datenschutzrechtes  und  gibt   zusätzlich  einen  Überblick  über  die  Anforderungen an die IT-Sicherheit. Er zeigt in Praxistipps, mit welchen Maßnahmen diese praxisnah und aufwandsarm umgesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch der  Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.

 

Wird der Schutz personenbezogener Daten Ihrer Praxis verletzt (z. B. Datenverlust durch Cyberkriminalität, Diebstahl etc.), sind Sie zur Meldung der Datenpanne in Form einer internetbasierten Mitteilung an die  zuständige Datenschutzbehörde verpflichtet. In der Regel innerhalb von 72 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Praxis sichere Kenntnis von der Panne erlangt hat. Die Meldung einer Datenschutzverletzung erfolgt online auf der Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt. Meldeformular

 

Außerdem müssen die von der Datenpanne betroffenen Patienten, Angestellten oder sonstigen Personen von Ihnen informiert werden. Weitere Informationen und Dokumente zum Thema Datenschutz finden Sie ausführlich im ZQMS der Zahnärztekammer.

 

 

Masernschutzgesetz : Fristverlängerung Impfnachweis

 

Die Übergangsfrist wurde vom 31.12.2021 auf den 31.07.2022 verlängert. Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen müssen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Impfung gegen Masern nachweisen. Bestandspersonal, die nach 1970 geboren sind und schon vor dem 01.03.2020 in einer Zahnarztpraxis gearbeitet haben, sind von der Nachweispflicht betroffen.

Beschäftigte mit Einstellung  nach dem 01.03.2020, mussten schon vor Aufnahme der Tätigkeit den Impfschutz nachweisen.

 

https://www.masernschutz.de/

 

Ansprechpartnerin:
Frau Bonath
0391 73939-31
per E-Mail:
bonath@zahnaerztekammer-sah.de.

ZQMS um Vorgaben der MDR aktualisiert

 

Zum 26. Mai tritt die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) verbindlich in Kraft. In der MDR wird das Inverkehrbringen von Medizinprodukten sowie deren anschließende Überwachung neu geregelt und die bisher geltenden Pflichten für Hersteller erweitert. Dies betrifft alle Medizinprodukte-Hersteller, Anwender/Betreiber von MP und damit auch Praxis- und Dentallabore als Hersteller von Medizinprodukten. Zahnarztpraxen und Dentallabore bringen jedoch in der Regel keine Medizinprodukte, sondern lediglich Sonderanfertigungen in Verkehr.

 

Wir haben dies zum Anlass genommen, das ZQMS um das Modul „Praxislabor“ zu erweitern. In dem neuen Modul sind neben den aktuellen Ergänzungen durch die MDR auch weitere Vorgaben für das Praxislabor zusammengefasst worden. Wie gewohnt sind alle zur Umsetzung der Verordnung notwendigen Dokumentenvorlagen im Service-Portal in dem Ordner „Praxislabor“ abgelegt. Daneben finden sich auf der Startseite unter „wichtige aktuelle Dokumente“ zur Verfügung gestellte Praxisinformation zum Thema „Umsetzung der MDR in der Zahnarztpraxis“.

 

Des Weiteren wurde aktuell ein Video-Tutorial erstellt. Dieses ist hinterlegt im Modul Praxislabor oder zu finden auf der Startseite des ZQMS unter Hilfreiche Links.

 

Allen Zahnärztinnen und Zahnärzten in Sachsen-Anhalt steht das ZQMS kostenlos zur Verfügung. Wenn Sie Fragen zum ZQMS haben oder einen Zugang benötigen, wenden Sie sich bitte an

Frau Bonath
0391 73939-31
per E-Mail:
bonath@zahnaerztekammer-sah.de.

Radon-Messungen an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten

 

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Staat, Arbeitgeber und Bauherren zu Maßnahmen zum Schutz vor Radon. Nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie bis Ende 2020 Gebiete, in denen zu erwarten ist, dass der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen im Keller und Erdgeschoss über 300 Becquerel je Kubikmeter liegt, als sog. Radonvorsorgegebiete festzulegen.

In den Gebieten muss innerhalb von 18 Monaten die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen im Keller bzw. im Erdgeschoss an repräsentativen Orten über einen Zeitraum von 12 Monaten gemessen werden. Mit der Messung der Radonkonzentration muss ein vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannter Anbieter beauftragt werden.

Je nach Messlabor kostet eine Messung (Messgerät und Auswertung) zwischen 30 und 50 Euro.  Dazu sind die Verantwortlichen für die jeweiligen Arbeitsplätze nach §127 Abs. 2 StrlSchG verpflichtet, d. h. auch Zahnärztinnen und Zahnärzte unterliegen dieser Verpflichtung.

Die Auswertung der vorliegenden Daten lässt die Prognose zu, dass in den im Folgenden aufgeführten Gebieten die Aktivitätskonzentration von Radon-222 den Referenzwert in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen überschreitet.

Für Sachsen-Anhalt wurden nachfolgende Gemeinden als Radonvorsorgegebiete festgelegt.

Landkreis Harz:

–       Einheitsgemeinde Stadt Falkenstein/Harz

–       Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode

–       Einheitsgemeinde Stadt Ilsenburg (Harz)

–       Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken

–       Einheitsgemeinde Stadt Thale

–       Einheitsgemeinde Stadt Wernigerode

 

Landkreis Mansfeld-Südharz:

–       Einheitsgemeinde Stadt Allstedt

–       Einheitsgemeinde Stadt Arnstein

–       Einheitsgemeinde Stadt Hettstedt

–       Einheitsgemeinde Lutherstadt Eisleben

–       Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld

–       Einheitsgemeinde Stadt Sangerhausen

–       Einheitsgemeinde Südharz

–       Verbandsgemeinde Goldene Aue

–       Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra

 

Der Inhaber der Betriebsstätte (Verantwortlicher) ist für den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die in der Betriebsstätte arbeitenden Personen beim Verantwortlichen beschäftigt sind. Der Inhaber der Betriebsstätte ist auch dann verantwortlich, wenn er selbst nicht Eigentümer der Räumlichkeiten der Betriebsstätte ist.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

Radon-Handbuch Deutschland

Infobroschüre Radon – Bundesamt für Strahlenschutz

 

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt:

Hinweise für Arbeitgeber in Radonvorsorgegebieten

https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/strahlenschutz/radon/

 

 

Informationen vom Bundesamt für Strahlenschutz:

Dem Verantwortlichen obliegt es, innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Radonvorsorgegebietes Messungen im Keller und Erdgeschoss über ein Jahr durch eine vom Bundesamt für Strahlenschutz zugelassenen Messstelle
(abrufbar unter https://www.bfs.de/)

Liste der zertifizierten Anbieter für Radon-Messungen:
Zertifizierte Anbieter

Leitlinie zu Aerosolen in Zahnarztpraxen veröffentlicht

 

Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole bei zahnärztlichen Behandlungen wird kontrovers diskutiert. Die AWMF hat nunmehr eine S1-Leitlinie mit dem Titel „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“ veröffentlicht.

Basierend auf der aktuellen wissenschaftlichen Literatur werden darin praxisnahe Empfehlungen zur Infektionsprävention und zum Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen während der Corona-Pandemie gegeben. Den Text der Leitlinie finden Sie hier:

https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/083-046LG.html

Verkürzte Dokumentation

 

Die Dokumente zur verkürzten Dokumentation/Tagesabschlussdokumentation stehen zur Verfügung. Um den bürokratischen Aufwand in der Zahnarztpraxis so gering wie möglich zu halten, wird am Tagesende nur eine Unterschrift zur Dokumentation der arbeitstäglichen Prüfungen geleistet. Auch die wöchentlichen Aufgaben können so in verkürzter Form dokumentiert werden. Diese Art der Aufzeichnung wird bei den Praxisbegehungen in Sachsen-Anhalt anerkannt. Wenn Sie einen Beitrag zur Arbeitserleichterung leisten möchten, können Sie die Dokumente nach Ihren Praxissituationen anpassen. Selbstverständlich ist die Nutzung des bestehenden Protokollsystems Ihrer Praxis weiterhin möglich.

Folgende Dokumente sind ebenso im ZQMS Service-Portal unter der Rubrik Hygiene/Arbeitssicherheit/Praxishandbuch gespeichert.

 

Hinweise verkürzte Dokumentation

Arbeitsanweisung Unterschriftsverantwortung

Tägliche Verantwortungsverteilung

Wöchentliche Verantwortungsverteilung

Protokoll arbeitstägliche Prüfungen

Protokoll arbeitswöchentliche Prüfungen

Fehlerprotokoll verkürzte Dokumentation

 

Wenn Sie Fragen zur verkürzten Dokumentation haben, wenden Sie sich bitte an das Referat Praxisführung unter

0391 73939 31

Validierungen möglich

Unser Mitarbeiter, Daniel Gscheidt, ist für den Bereich Vaildierung zuständig und wird die Leistungsbeurteilung des Aufbereitungsprozesses von Medizinprodukten durchführen.

Nehmen Sie Kontakt mit Herrn Gscheidt auf. Er berät Sie gerne über alle weiteren Schritte bis hin zum Vor-Ort-Termin.

Herrn Gscheidt
0391 73939-31
gscheidt@zahnaerztekammer-sah.de

Neue Strahlenschutzverordnung seit 1. Januar 2019 in Kraft

Die aktualisierte Strahlenschutzverordnung ersetzt künftig die bisher geltende Röntgenverordnung.

„Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen gewährleisten einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung und setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom um. Zudem wird der Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag umgesetzt, den Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung weiter zu verbessern.“ Quelle: Pressemitteilung des BMU Nr. 172/18 vom 5.9.18

Die Seite unserer Röntgenstelle wurde angepasst, ebenso wie sämtliche Formulare und das Modul „Röntgen“ im ZQMS-Portal.

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Jede Praxis, unabhängig davon ob Sie eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt oder nicht, ist durch Änderungen im Mutterschutzgesetz dazu verpflichtet, eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorzuhalten.

Das bedeutet, ich muss die möglichen Arbeitsplätze (z. B. Rezeption oder Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung wie Aufbereitung und Assistenz) danach beurteilen, welchen Gefährdungen eine Schwangere dort ausgesetzt sein könnte.

Diese Gefährdungsbeurteilung wird dann mit der Meldung der Schwangerschaft auch vom Landesamt für Verbraucherschutz häufig angefordert.

Einen Vordruck für die Durchführung dieser Beurteilung stellen wir Ihnen im ZQMS-Portal unter www.zqms-eco.de zur Verfügung.

Praxishandbuch 2020

Die aktualisierte Version unseres Praxishandbuches finden Sie jetzt im Portal ZQMS unter www.zqms-eco.de.

Dort ist sowohl die komplette Version als eine Datei hinterlegt, als auch die einzelnen Kapitel. Sie finden das Handbuch im Bereich Serviceportal > Hygiene und Arbeitssicherheit