Distanzunterricht durch die Berufsbildenden Schulen
Aus gegebenem Anlass möchten wir alle ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte nochmals darüber informieren, dass auch bei Distanzunterricht durch die Berufsschule uneingeschränkte Schulpflicht besteht. Der Distanzunterricht ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb.
Die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. sind innerhalb der Arbeitszeit zu leisten und orientieren sich an der Bearbeitungs- und Lernzeit der sonst üblichen Unterrichtszeit. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben und ggf. Teilnahmen am Online-Unterricht freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht.
Grundlage bilden § 15 Abs. 1 Ziffer 1 BBiG, § 40 Abs. 4 des SchulG LSA und § 84 Abs. 1 Ziffer 3 SchulG LSA.