Bekanntgabe durch den Wahlleiter
Als Wahlleiter gebe ich hiermit gemäß § 15 der Wahlordnung der Zahnärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Folgendes bekannt:
• Für die Kammerversammlung der 8. Legislaturperiode sind insgesamt 50 Delegierte zu wählen.
• Gemäß § 16 der Wahlordnung sind Wahlvorschläge bis zum 1. April 2021 einzureichen.
• Gemäß § 17 der Wahlordnung bestehen folgende Voraussetzungen für die Zulassung von Wahlvorschlägen:
(1) In einem Wahlvorschlag bei der Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer sollen nach Möglichkeit doppelt soviel Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mitglieder der Kammerversammlung in diesem Wahlkreis zu wählen sind (§ 14). Werden in einem Wahlvorschlag mehr Bewerber vorgeschlagen, gelten sie nur in der zulässigen Höchstzahl und in der Reihenfolge, in der sie aufgeführt sind, als vorgeschlagen. (Die Höchstzahl ist jeweils das Doppelte der in der Tabelle auf Seite 42 in der zn 02/2021 unter „Delegierte“ angegebenen Zahl.).
(2) Ein Bewerber darf nur in dem Wahlkreis, in welchem er im Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 10), und nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
(3) Im Wahlvorschlag müssen die Bewerber mit Zunamen, Vornamen, Geburtstag, Beruf, Wohnung und Anschrift der Arbeitsstätte aufgeführt sein. Daneben können nähere Berufsangaben aufgenommen werden. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 10 im Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift anzugeben. Der erste Unterzeichner gilt als Vertrauensperson dieses Wahlvorschlages, der zweite als dessen Stellvertreter. Ein Wahlberechtigter darf nicht Vertrauensperson für mehrere Wahlvorschläge sein. Ich bitte Sie, Ihre Wahlvorschläge auf dem Formblatt Wahlvorschlageinzureichen.
(4) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Einverständniserklärung jedes Vorgeschlagenen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag einzureichen (§ 18).
// RA Torsten Hallmann, Wahlleiter