Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Staat, Arbeitgeber und Bauherren zu Maßnahmen zum Schutz vor Radon. Nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie bis Ende 2020 Gebiete, in denen zu erwarten ist, dass der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen im Keller und Erdgeschoss über 300 Becquerel je Kubikmeter liegt, als sog. Radonvorsorgegebiete festzulegen.
In den Gebieten muss innerhalb von 18 Monaten die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen im Keller bzw. im Erdgeschoss an repräsentativen Orten über einen Zeitraum von 12 Monaten gemessen werden. Mit der Messung der Radonkonzentration muss ein vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannter Anbieter beauftragt werden.
Je nach Messlabor kostet eine Messung (Messgerät und Auswertung) zwischen 30 und 50 Euro. Dazu sind die Verantwortlichen für die jeweiligen Arbeitsplätze nach §127 Abs. 2 StrlSchG verpflichtet, d. h. auch Zahnärztinnen und Zahnärzte unterliegen dieser Verpflichtung.
Die Auswertung der vorliegenden Daten lässt die Prognose zu, dass in den im Folgenden aufgeführten Gebieten die Aktivitätskonzentration von Radon-222 den Referenzwert in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen überschreitet.
Für Sachsen-Anhalt wurden nachfolgende Gemeinden als Radonvorsorgegebiete festgelegt.
Landkreis Harz:
– Einheitsgemeinde Stadt Falkenstein/Harz
– Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode
– Einheitsgemeinde Stadt Ilsenburg (Harz)
– Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken
– Einheitsgemeinde Stadt Thale
– Einheitsgemeinde Stadt Wernigerode
Landkreis Mansfeld-Südharz:
– Einheitsgemeinde Stadt Allstedt
– Einheitsgemeinde Stadt Arnstein
– Einheitsgemeinde Stadt Hettstedt
– Einheitsgemeinde Lutherstadt Eisleben
– Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld
– Einheitsgemeinde Stadt Sangerhausen
– Einheitsgemeinde Südharz
– Verbandsgemeinde Goldene Aue
– Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra
Der Inhaber der Betriebsstätte (Verantwortlicher) ist für den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die in der Betriebsstätte arbeitenden Personen beim Verantwortlichen beschäftigt sind. Der Inhaber der Betriebsstätte ist auch dann verantwortlich, wenn er selbst nicht Eigentümer der Räumlichkeiten der Betriebsstätte ist.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Radon-Handbuch Deutschland
Informationen vom Bundesamt für Strahlenschutz:
Dem Verantwortlichen obliegt es, innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Radonvorsorgegebietes Messungen im Keller und Erdgeschoss über ein Jahr durch eine vom Bundesamt für Strahlenschutz zugelassenen Messstelle
(abrufbar unter Wie kann ich Radon messen (lassen?))
Liste der zertifizierten Anbieter für Radon-Messungen:
Zertifizierte Anbieter