Freistellungspflicht zum Besuch der Berufsschule
Nach Informationen unserer Berufsschulen werden in letzter Zeit vermehrt Anträge von Ausbilderinnen und Ausbildern zur Freistellung von Auszubildenden vom Berufsschulunterricht gestellt.
Das Referat Ausbildung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt weist nochmals daraufhin, dass § 15 BBiG die Ausbilderinnen und Ausbilder verpflichtet, ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
In absoluten Ausnahmefällen entscheidet die Berufsschule über einen vorher (mind. 3-4 Tage) einzureichenden Antrag auf Freistellung der Auszubildenden vom Berufsschulunterricht für einen Tag pro Ausbildungsjahr.
Personelle Engpässe in der Praxis rechtfertigen keinesfalls das Fernhalten der Auszubildenden vom Berufsschulunterricht.