ZQMS-Plattform nicht erreichbar!
Auch dieses Jahr gibt es wieder ein ZQMS-Update. Neben kleinen Veränderungen der Startseite stehen bei diesem Update technische Neuerungen im Fokus.
Dies setzt allerdings eine Abschaltung des Systems voraus. Bitte berücksichtigen Sie, dass die ZQMS-Plattform in der Zeit vom 14.01.2025 – 16.01.2025 nicht erreichbar sein wird.
Ab dem 17.01.2025 steht Ihnen Ihr ZQMS wie gewohnt zur Verfügung.
Wenn Sie Fragen zum ZQMS haben, wenden Sie sich bitte an Frau Bonath unter der Telefonnummer
oder per E-Mail anNeuer Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ab 01.01.2025
18.10.204
Zum Ende Oktober 2024 wird die BGW Ihren Mitgliedsunternehmen per Post einen Veranlagungsbescheid zusenden, der über die neue Einstufung informiert. Zur Berechnung der BGW-Beiträge ist der Gefahrtarif ein wichtiger Baustein und wird alle sechs Jahre neu festgesetzt.
Unter den folgenden Verlinkungen finden Sie weitere Informationen zum Thema.
Neuerungen im ZQMS
08.05.2024
Ein Fragenblock wurde im Modul Arbeitssicherheit zur Berücksichtigung der Praxen mit mehr als 20 Mitarbeitern eingestellt.
Neue Funktionen des Terminkalenders wurden eingepflegt sowie erhielt das ZQMS ECO zwei neue Module.
Die Gefährdungs- und Risikobeurteilung sowie Ihre mitgeltenden Dokumente sind im Modul Arbeitssicherheit neu ergänzt worden.
Bei Fragen zum ZQMS steht Ihnen Frau Bonath zur Verfügung:
Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis
24.11.2023
Worauf Zahnärztinnen und Zahnärzte vor der Anschaffung einer KI achten sollten.
Was vor wenigen Jahren noch wie Science-Fiction klang, wird zunehmend Teil unserer Alltagswelt. Bild- und Spracherkennungsprogramme, Navigationssysteme, Übersetzungshilfen und Chatbots: Dies sind nur ein paar Beispiele für KI-Anwendungen, die wir bereits heute nutzen und die uns bei den Verrichtungen des täglichen Lebens unterstützen. Auch in der Zahnmedizin halten erste KI-gestützte Anwendungen Einzug in die Praxis und die Zahl verfügbarer Produkte wird in den kommenden Jahren weiter steigen.
Wasseranalysen an Dentaleinheiten
24.11.2023
Mikrobiologische Untersuchungen von Betriebswasser
Valitech GmbH & Co. KG (Rahmenvertrag)
https://valitech.de/dienstleistungen-und-produkte/unsere-leistungen/#analysen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege warnt vor Betrugsmasche
26.10.2023
Aus aktuellem Anlass warnt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vor einer Betrugsmasche. Personen erwecken den Anschein, im Auftrag der Berufsgenossenschaft die Prüfung von Anlagen – zum Beispiel für die Belüftung und den Brandschutz – anzubieten. Die BGW weist darauf hin, dass sie mit derartigen Angeboten nichts zu tun hat.
Pflicht zur Masernschutzimpfung
Mitteilung Masern gemäß §20 Abs. 9 und Abs. 10 Infektionsschutzgesetz an Gesundheitsämter
Am 13. Dezember 2022 hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt die Umsetzung des Masernschutzgesetzes nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch einen Erlass geregelt. Der Erlass verpflichtet alle Landkreise und kreisfreien Städte, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, welche die Nutzung des Internetportals für die Übermittlung der Benachrichtigungen und personenbezogenen Daten vorschreibt.
Wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt wurde oder ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen. Personen, die der Masernimpfpflicht nach § 20 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, haben die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.(Datenschutz)
Meldeportal der Landkreise und kreisfreien Städte
Wissenswerte Informationen zum Thema Masernschutz
Merkblatt Masernschutzgesetz FAQ(Stand: 22.11.2022)
Merkblatt Masernschutzgesetz Nachweis Masernimpfung oder Masernimmunität
Materialien zum Thema Masernschutzgesetz in anderen Sprachen
Gesundheitsämter Sachsen-Anhalt Kontaktdaten
Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Zahnarztpraxen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Begründung seines Beschlusses vom 13.09.2022 klargestellt, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 für das Arbeitsrecht hat. Danach besteht in Betrieben und Unternehmen und damit auch in Zahnarztpraxen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, ein verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst werden. Eine elektronische Zeiterfassung kann, muss aber nicht die Lösung sein. Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein, d.h. eine pauschale Arbeitszeiterfassung (bspw. 6.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause) ist nicht ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstunden müssen konkret erfasst werden.
Wir empfehlen, sofern noch nicht vorhanden, ein geeignetes Zeiterfassungssystem in der Praxis zu implementieren und alle Mitarbeitenden in der Praxis zur Nutzung anzuweisen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung (Stand 03.05.2023)
Praxisbegehungen
Praxisbegehungen als Überwachungsmaßnahme führen unter anderem das Landesamt für Verbraucherschutz, Gesundheitsämter sowie die Berufsgenossenschaft in Sachsen-Anhalt durch. Sämtliche Bereiche der Aufbereitung von Medizinprodukten werden kontrolliert. Ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem wird dabei vorausgesetzt.
Weiterhin ist im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ein Arbeitsprogramm angelaufen. Hier wird bei den Überprüfungen der Praxen das Augenmerk in erster Linie auf die Arbeitsschutzorganisation und z.B. die Gefährdungsbeurteilung gerichtet. Kontrollen hierzu führt das Landesamt für Verbraucherschutz sowie die Berufsgenossenschaft durch.
Behördliche Praxisbegehungen führen zu Verunsicherungen im Praxisteam. Um Ihnen die Vorbereitung zu erleichtern, geben wir Ihnen gern Tipps, was muss im Vorfeld beachtet werden.
Checklisten zeigen Ihnen die unterschiedlichen Gebiete auf, die bei einer Praxisbegehung kontrolliert werden könnten.
Auskunft erteilt Ihnen Frau Bonath unter der
sowie per E-Mail unter
Information über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA) aktualisiert und Meldepflicht UAW
Die überarbeitete IZA 2022 steht ab sofort kostenlos zum Download unter www.bzaek.de/iza zur Verfügung.
In der aktuellen Version wurden unter anderem die Informationen über Clindamycin und Glucocorticoide überarbeitet. Die langfristige systemische Gabe von Glucocorticoiden gehört nicht zum Aufgabengebiet von Zahnärztinnen und Zahnärzten, eine kurzfristige systemische Therapie, z. B. bei umfangreichen Osteotomien oder Sinusbodenelevationen, kann jedoch indiziert sein, um die antiphlogistische und in der Folge auch analgetische Wirkung zu nutzen.
Gleichzeitig möchten wir an die Kolleginnen und Kollegen die dringende Bitte richten, durch ihre Mitarbeit und eine konsequente Meldetätigkeit unerwünschter Arzneimittelnebenwirkungen (UAW) weiterhin zum Gelingen der Arbeit der AKZ und dem gemeinsamen Ziel der Qualitätssicherung beizutragen. Meldungen können über das Formular in jeder Ausgabe der zm oder online unter
Nebenwirkungsmeldungen: Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) erfolgen.
Verbandkasten: Erste-Hilfe-Material aufstocken
Es gelten neue Anforderungen, da die DIN 13157 (kleiner Verbandkasten) und DIN 13169 (großer Verbandkasten) aktualisiert wurde. Bis zum 30.04.2022 muss die normgerechte Ergänzung erfolgen.
In diesem Zusammenhang kann gleichzeitig die Vollständigkeit, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Sterilität der Materialien überprüft werden.
Eine detaillierte Auflistung zum Inhalt der Erste Hilfe Materialien finden Sie hier: BGW online
Datenschutzleitfaden der BZÄK und KZBV
Der gemeinsame Datenschutzleitfaden der BZÄK und KZBV wurde überarbeitet und ergänzt zum Thema „Hinweise/Empfehlungen zur Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie“.
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/datenschutzleitfaden.pdf
Dieser Leitfaden berücksichtigt die Weiterentwicklung des Datenschutzrechtes und gibt zusätzlich einen Überblick über die Anforderungen an die IT-Sicherheit. Er zeigt in Praxistipps, mit welchen Maßnahmen diese praxisnah und aufwandsarm umgesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch der Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.
Wird der Schutz personenbezogener Daten Ihrer Praxis verletzt (z. B. Datenverlust durch Cyberkriminalität, Diebstahl etc.), sind Sie zur Meldung der Datenpanne in Form einer internetbasierten Mitteilung an die zuständige Datenschutzbehörde verpflichtet. In der Regel innerhalb von 72 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Praxis sichere Kenntnis von der Panne erlangt hat. Die Meldung einer Datenschutzverletzung erfolgt online auf der Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt. Meldeformular
Außerdem müssen die von der Datenpanne betroffenen Patienten, Angestellten oder sonstigen Personen von Ihnen informiert werden. Weitere Informationen und Dokumente zum Thema Datenschutz finden Sie ausführlich im ZQMS der Zahnärztekammer.
Leitlinie zu Aerosolen in Zahnarztpraxen veröffentlicht
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole bei zahnärztlichen Behandlungen wird kontrovers diskutiert. Die AWMF hat nunmehr eine S1-Leitlinie mit dem Titel „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“ veröffentlicht.
Basierend auf der aktuellen wissenschaftlichen Literatur werden darin praxisnahe Empfehlungen zur Infektionsprävention und zum Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen während der Corona-Pandemie gegeben. Den Text der Leitlinie finden Sie hier:
Verkürzte Dokumentation
Die Dokumente zur verkürzten Dokumentation/Tagesabschlussdokumentation stehen zur Verfügung. Um den bürokratischen Aufwand in der Zahnarztpraxis so gering wie möglich zu halten, wird am Tagesende nur eine Unterschrift zur Dokumentation der arbeitstäglichen Prüfungen geleistet. Auch die wöchentlichen Aufgaben können so in verkürzter Form dokumentiert werden. Diese Art der Aufzeichnung wird bei den Praxisbegehungen in Sachsen-Anhalt anerkannt. Wenn Sie einen Beitrag zur Arbeitserleichterung leisten möchten, können Sie die Dokumente nach Ihren Praxissituationen anpassen. Selbstverständlich ist die Nutzung des bestehenden Protokollsystems Ihrer Praxis weiterhin möglich.
Folgende Dokumente sind ebenso im ZQMS Service-Portal unter der Rubrik Hygiene/Arbeitssicherheit/Praxishandbuch gespeichert.
Hinweise verkürzte Dokumentation
Arbeitsanweisung Unterschriftsverantwortung
Tägliche Verantwortungsverteilung
Wöchentliche Verantwortungsverteilung
Protokoll arbeitstägliche Prüfungen
Protokoll arbeitswöchentliche Prüfungen
Fehlerprotokoll verkürzte Dokumentation
Wenn Sie Fragen zur verkürzten Dokumentation haben, wenden Sie sich bitte an das Referat Praxisführung unter
Validierungen möglich
Unser Mitarbeiter, Daniel Gscheidt, ist für den Bereich Vaildierung zuständig und wird die Leistungsbeurteilung des Aufbereitungsprozesses von Medizinprodukten durchführen.
Nehmen Sie Kontakt mit Herrn Gscheidt auf. Er berät Sie gerne über alle weiteren Schritte bis hin zum Vor-Ort-Termin.
Herrn Gscheidt
Neue Strahlenschutzverordnung seit 1. Januar 2019 in Kraft
Die aktualisierte Strahlenschutzverordnung ersetzt künftig die bisher geltende Röntgenverordnung.
„Der Regelungsbereich der Verordnung ist sehr weit. Die Regelungen zur ionisierenden Strahlung reichen vom beruflichen über den medizinischen Strahlenschutz bis hin zum Schutz der Bevölkerung. Sie dienen der Ergänzung und Konkretisierung des im Jahr 2017 verkündeten Strahlenschutzgesetzes. Beide Regelwerke zusammen gewährleisten einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung und setzen die Richtlinie 2013/59/Euratom um. Zudem wird der Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag umgesetzt, den Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung weiter zu verbessern.“ Quelle: Pressemitteilung des BMU Nr. 172/18 vom 5.9.18
Die Seite unserer Röntgenstelle wurde angepasst, ebenso wie sämtliche Formulare und das Modul „Röntgen“ im ZQMS-Portal.
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Jede Praxis, unabhängig davon ob Sie eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt oder nicht, ist durch Änderungen im Mutterschutzgesetz dazu verpflichtet, eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorzuhalten.
Das bedeutet, ich muss die möglichen Arbeitsplätze (z. B. Rezeption oder Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung wie Aufbereitung und Assistenz) danach beurteilen, welchen Gefährdungen eine Schwangere dort ausgesetzt sein könnte.
Diese Gefährdungsbeurteilung wird dann mit der Meldung der Schwangerschaft auch vom Landesamt für Verbraucherschutz häufig angefordert.
Einen Vordruck für die Durchführung dieser Beurteilung stellen wir Ihnen im ZQMS-Portal unter www.zqms-eco.de zur Verfügung.