Aktuelles

Abfallbehältnisse für die Entsorgung spitzer und scharfer Gegenstände auf dem Prüfstand

04.02.2025

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat in ihrer Reihe BGWtest 20 Abwurfbehälter einem Produkttest unterzogen. Etwa ein Drittel aller Nadelstichverletzungen passieren während der Entsorgung spitzer Instrumente. Ziel des Tests ist es, Gesundheitseinrichtungen bei der Auswahl anwenderfreundlicher Produkte zu unterstützen, um so Nadelstichverletzungen weiter zu reduzieren.

Die Testergebnisse finden Sie auf der Seite der Berufsgenossenschaft.

Weitere Informationen zum Risiko Nadelstich hält die Berufsgenossenschaft für Sie bereit.

Neuer Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ab 01.01.2025

18.10.204

Zum Ende Oktober 2024 wird die BGW Ihren Mitgliedsunternehmen per Post einen Veranlagungsbescheid zusenden, der über die neue Einstufung informiert. Zur Berechnung der BGW-Beiträge ist der Gefahrtarif ein wichtiger Baustein und wird alle sechs Jahre neu festgesetzt.

Unter den folgenden Verlinkungen finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Erläuterung Gefahrtarif

Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen ab 01.01.2025

Was steht im Veranlagungsbescheid

Praxisbegehungen

 

Praxisbegehungen als Überwachungsmaßnahme führen unter anderem das Landesamt für Verbraucherschutz, Gesundheitsämter sowie die Berufsgenossenschaft in Sachsen-Anhalt durch. Sämtliche Bereiche der Aufbereitung von Medizinprodukten werden kontrolliert. Ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem wird dabei vorausgesetzt.

Weiterhin ist im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ein Arbeitsprogramm  angelaufen. Hier wird bei den Überprüfungen der Praxen  das Augenmerk in erster Linie auf die Arbeitsschutzorganisation und z.B. die Gefährdungsbeurteilung gerichtet. Kontrollen hierzu führt das Landesamt für Verbraucherschutz sowie die Berufsgenossenschaft durch.

Behördliche Praxisbegehungen führen zu Verunsicherungen im Praxisteam. Um Ihnen die Vorbereitung zu erleichtern, geben wir Ihnen gern Tipps, was muss im Vorfeld beachtet werden.

Checklisten zeigen Ihnen die unterschiedlichen Gebiete auf, die bei einer Praxisbegehung kontrolliert werden könnten.

 

Auskunft erteilt Ihnen Frau Bonath unter der 0391 73939-31 sowie per E-Mail unter bonath@zahnaerztekammer-sah.de

 

Wasseranalysen an Dentaleinheiten

24.11.2023

Mikrobiologische Untersuchungen von Betriebswasser

Valitech GmbH & Co. KG (Rahmenvertrag)

https://valitech.de/dienstleistungen-und-produkte/unsere-leistungen/#analysen

Hinweise zur Durchführung

Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis

24.11.2023

Worauf Zahnärztinnen und Zahnärzte vor der Anschaffung einer KI achten sollten.

Was vor wenigen Jahren noch wie Science-Fiction klang, wird zunehmend Teil unserer Alltagswelt. Bild- und Spracherkennungsprogramme, Navigationssysteme, Übersetzungshilfen und Chatbots: Dies sind nur ein paar Beispiele für KI-Anwendungen, die wir bereits heute nutzen und die uns bei den Verrichtungen des täglichen Lebens unterstützen. Auch in der Zahnmedizin halten erste KI-gestützte Anwendungen Einzug in die Praxis und die Zahl verfügbarer Produkte wird in den kommenden Jahren weiter steigen.

Rechtsrahmen, Berufsrecht und Checklisten für die Praxis

Pflicht zur Masernschutzimpfung

Mitteilung Masern gemäß §20 Abs. 9 und Abs. 10 Infektionsschutzgesetz an Gesundheitsämter

 

Am 13. Dezember 2022 hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt die Umsetzung des Masernschutzgesetzes nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch einen Erlass geregelt. Der Erlass verpflichtet alle Landkreise und kreisfreien Städte, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, welche die Nutzung des Internetportals für die Übermittlung der Benachrichtigungen und personenbezogenen Daten vorschreibt.

 

Wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt wurde oder ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen. Personen, die der Masernimpfpflicht nach § 20 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, haben die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.(Datenschutz)

 

Meldeportal der Landkreise und kreisfreien Städte

Wissenswerte Informationen zum Thema Masernschutz

Merkblatt Masernschutzgesetz  FAQ(Stand: 22.11.2022)

Merkblatt Masernschutzgesetz Nachweis Masernimpfung oder Masernimmunität

Materialien zum Thema Masernschutzgesetz in anderen Sprachen

 

 

Gesundheitsämter Sachsen-Anhalt Kontaktdaten

Kontakte Gesundheitsämter

Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Zahnarztpraxen

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Begründung seines Beschlusses vom 13.09.2022 klargestellt, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 für das Arbeitsrecht hat. Danach besteht in Betrieben und Unternehmen und damit auch in Zahnarztpraxen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, ein verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeitenden erfasst werden. Eine elektronische Zeiterfassung kann, muss aber nicht die Lösung sein. Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein, d.h. eine pauschale Arbeitszeiterfassung (bspw. 6.12.2022, 8 Stunden, 30 Minuten Pause) ist nicht ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstunden müssen konkret erfasst werden.

Wir empfehlen, sofern noch nicht vorhanden, ein geeignetes Zeiterfassungssystem in der Praxis zu implementieren und alle Mitarbeitenden in der Praxis zur Nutzung anzuweisen.

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung  (Stand 03.05.2023)

Information über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA) aktualisiert und Meldepflicht UAW

Die überarbeitete IZA 2023 steht kostenlos zum Download unter  www.bzaek.de/iza zur Verfügung.

In der aktuellen Version wurden unter anderem die Informationen über Clindamycin und Glucocorticoide überarbeitet. Die langfristige systemische Gabe von Glucocorticoiden gehört nicht zum Aufgabengebiet von Zahnärztinnen und Zahnärzten, eine kurzfristige systemische Therapie, z. B. bei umfangreichen Osteotomien oder Sinusbodenelevationen, kann jedoch indiziert sein, um die antiphlogistische und in der Folge auch analgetische Wirkung zu nutzen.

Gleichzeitig möchten wir an die Kolleginnen und Kollegen die dringende Bitte richten, durch ihre Mitarbeit und eine konsequente Meldetätigkeit unerwünschter Arzneimittelnebenwirkungen (UAW) weiterhin zum Gelingen der Arbeit der AKZ und dem gemeinsamen Ziel der Qualitätssicherung beizutragen. Meldungen können über das Formular in jeder Ausgabe der zm oder online unter

Nebenwirkungsmeldungen: Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) erfolgen.

Datenschutzleitfaden der BZÄK und KZBV

 

Der gemeinsame Datenschutzleitfaden der BZÄK und KZBV wurde überarbeitet und ergänzt zum Thema „Hinweise/Empfehlungen zur Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie“.

 

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/datenschutzleitfaden.pdf

 

Dieser  Leitfaden  berücksichtigt  die  Weiterentwicklung  des  Datenschutzrechtes  und  gibt   zusätzlich  einen  Überblick  über  die  Anforderungen an die IT-Sicherheit. Er zeigt in Praxistipps, mit welchen Maßnahmen diese praxisnah und aufwandsarm umgesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch der  Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.

 

Wird der Schutz personenbezogener Daten Ihrer Praxis verletzt (z. B. Datenverlust durch Cyberkriminalität, Diebstahl etc.), sind Sie zur Meldung der Datenpanne in Form einer internetbasierten Mitteilung an die  zuständige Datenschutzbehörde verpflichtet. In der Regel innerhalb von 72 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Praxis sichere Kenntnis von der Panne erlangt hat. Die Meldung einer Datenschutzverletzung erfolgt online auf der Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt. Meldeformular

 

Außerdem müssen die von der Datenpanne betroffenen Patienten, Angestellten oder sonstigen Personen von Ihnen informiert werden. Weitere Informationen und Dokumente zum Thema Datenschutz finden Sie ausführlich im ZQMS der Zahnärztekammer.