Meldungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen
1. Anzeigepflicht gegenüber dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)
Die Neueinrichtung eines Röntgengerätes ist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme gegenüber dem LAV per Formular 09 anzuzeigen.
Der Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin von Röntgeneinrichtungen (z. B. bei Praxisübernahmen) ist ebenfalls 4 Wochen vorher gegenüber LAV per Formular 09 anzuzeigen.:
Formular 09
Die Beendigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung ist gegenüber dem LAV per Formular 09S anzuzeigen.
Formular 09S
Alle relevanten Formulare des LAV, Fachbereich Arbeitsschutz finden Sie auf dessen Homepage unter der Rubrik Strahlenschutz.
Formulare und Arbeitshilfen des Fachbereichs Arbeitsschutz (LAV)
Formulare und Arbeitshilfen
Kontaktdaten des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)
Zentrale Postanschrift LAV: Freiimfelder Straße 68, 06112 Halle (Saale)
Zentrale Telefonnummer: (0340) 6501-0
Zentrale Telefaxnummer: (0345) 5643-439
E-Mail-Kontakt Strahlenschutz: lav-strahlenschutz@sachsen-anhalt.de
Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Sachgebiet Strahlenschutz des LAV
Ansprechpartner
2. Meldungen an die Zahnärztliche Stelle Röntgen
Damit die Zahnärztliche Stelle Röntgen ihren Prüfauftrag sicherstellen kann, zeigen Sie bitte bei ihr den Beginn oder die Beendigung des Betriebes sowie den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin von Röntgeneinrichtungen an.
Meldung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen
3. Wesentliche Änderungen an Röntgeneinrichtungen
Nachfolgende Sachverhalte zeigen Sie bitte bei beiden Stellen ebenfalls an:
- wesentliche Änderungen an Röntgengeräten (Umstellung von analog auf digital, Austausch Strahler…)
- Wechsel des Standortes der Röntgeneinrichtung
- personelle Änderung einer Personenvereinigung
Bitte nutzen Sie gegenüber dem LAV das Formular 09 und gegenüber der Zahnärztlichen Stelle Röntgen das Formular – Meldung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen-.
Änderungen an vorhandenen Röntgeneinrichtungen
Der Gesetzgeber schreibt für wesentliche Änderungen an Röntgeneinrichtungen eine erneute Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung vor. Beispiele hierfür sind in der Anlage II der derzeit geltenden Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) aufgeführt.
Anlage II SV-RL
Patienten-Strahlenschutzmittel
In der Zahnarztpraxis sind Patienten-Strahlenschutzmittel vorzuhalten. Bei der wiederkehrenden 5-jährigen Sachverständigenprüfung wird deren Vorhandensein kontrolliert. Der Gesetzgeber hat in der Anlage III der derzeit geltenden SV-RL aufgeführt, welche Art von Schutzmittel beim zahnärztlichen Röntgen vorliegen müssen.
Intraorale Röntgenaufnahmen: Schilddrüsenschutzschild oder Schilddrüsenschutz oder Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend)
Panoramaschicht- und Fernröntgenaufnahme: Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)
Cone-Beam-CT: Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)
Anlage III SV-RL
DVT-Geräte – Dosismessung und Blendenüberprüfung
Gemäß DIN 6868-15 wird für DVT-Geräte jährlich eine Dosismessung und eine Blendenüberprüfung durch einen Röntgentechniker oder eine Röntgentechnikerin vorgeschrieben.