Weiterbildung

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Kammerbereich der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt tätig sind, können nach der Weiterbildungsordnung der ZÄK S-A folgende Fachgebietsbezeichnungen führen:

  1. Fachzahnärztin/-zahnarzt für Kieferorthopädie
  2. Fachzahnärztin/-zahnarzt für Oralchirurgie
  3. Fachzahnärztin/-zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen

 

Die entsprechende Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

 

Für Fragen steht Ihnen der zuständige Sachbearbeiter zur Verfügung.

Herr Wiedmann
0391 73939 14
wiedmann@zahnaerztekammer-sah.de

Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin oder nach Erteilung einer fachlich uneingeschränkten Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz sowie nach Ableistung mindestens eines allgemeinzahnärztlichen Jahres begonnen werden.

Im allgemeinzahnärztlichen Jahr sind theoretische und praktische Kenntnisse des Zusammenspiels von allgemeinen zahnärztlichen Maßnahmen in den Bereichen Zahnerhaltung, Prophylaxe, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Prothetik und Kieferchirurgie zu vermitteln.

Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Vorgaben der Weiterbildungsordnung (WBO) der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt vor Beginn der Weiterbildung wird dringend empfohlen. Etwaige Fragen sollten frühzeitig mit der Zahnärztekammer abgeklärt werden, da ggf. noch der zuständige Prüfungsausschuss oder Weiterbildungsausschuss involviert werden muss. Dies gilt insbesondere für die Anrechnung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung.

Die Weiterbildung auf Vollzeitbasis umfasst mindestens 3 fachspezifische Jahre, hiervon mindestens ein Klinikjahr und muss innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren abgeschlossen werden.

Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit (weniger als 30h/Woche), muss sichergestellt sein, dass die Gesamtdauer und Qualität nicht geringer ist als bei einer Vollzeit-Weiterbildung und die Weiterbildung in Teilzeit in einem Umfang erfolgt, der mindestens der Hälfte der üblichen, wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt beginnt nach erfolgter Praxisbegehung – sollte diese notwendig sein – frühestens mit der Erteilung der Ermächtigung des Weiterbildenden und der Zulassung des Weiterbildungsassistenten

Praktische Weiterbildungszeiten auf Vollzeitbasis an einer Weiterbildungsstätte müssen mindestens 6 Monate umfassen (Oralchirurgie) bzw. zwei Jahre ohne Unterbrechung (Kieferorthopädie).

Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller fachlich und persönlich geeignet ist. Er muss umfassende fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, seit mindestens fünf Jahren über die jeweilige Fachgebiets-bezeichnung verfügen und während dieser Zeit in dem betreffenden Gebiet tätig gewesen sein. Für Fachärzte für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie gilt dies dementsprechend.

Der Antrag ist durch den Weiterbildenden einer zulassungspflichtigen Weiterbildungsstätte einzureichen. Der Antragsteller hat hierfür alle folgenden Unterlagen vorzulegen:

 

  • Schriftlicher Antrag zur Weiterbildung
  • Nachweis der jeweiligen Fachgebietsbezeichnung (laut § 10)
  • Beruflicher Werdegang des Weiterbildenden (tabellarisch)
  • Approbationsurkunde des Weiterbildungsassistenten
  • Tabellarischer Lebenslauf des Weiterbildungsassistenten
  • Bestätigung über das abgeleistete allgemeinzahnärztliche Jahr einschließlich einer schriftlichen Beurteilung durch den zuständigen Leiter/Praxisinhaber

Antragsformular auf Ermächtigung zur Weiterbildung

 

Nach Prüfung der eingegangenen Unterlagen und einer gegebenenfalls notwendigen Praxisbegehung erteilt der Vorstand auf Vorschlag des Fort- und Weiterbildungs-ausschusses die Ermächtigung.

Grundsätzlich darf ein ermächtigter Zahnarzt nur einen weiterzubildenden Zahnarzt beschäftigen. Die Ermächtigung gilt für die Person des jeweiligen Weiterbildungsassistenten und endet mit dem Abschluss dessen Weiterbildung.

 

Für die Ermächtigung erhebt die Zahnärztekammer eine Gebühr i. H. v. 400,- € und bei einer notwendigen Praxisbegehung eine Gebühr i. H. v. 500,- € gemäß der Kostenordnung vom November 2022.

Die Anerkennung der Weiterbildung ist vom Weiterbildungsassistenten bei der Zahnärztekammer schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt sind Zahnärzte, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung Mitglieder der Zahnärztekammer und sich in deren Zuständigkeitsbereich in Weiterbildung befinden.

 

Antragsformular auf Zulassung zur Fachzahnarztprüfung

Eidesstaatliche Erklärung

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen/Nachweise beizufügen:

  • Vita/Lebenslauf
  • die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz
  • Nachweis einer einjährigen allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit
  • die Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung
  • Nachweise zu den theoretischen Lerninhalten über 40 ECTS-Punkte*
  • die eidesstattliche Erklärung, dass der Antragsteller die Prüfung auf Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet nicht bereits bei einer anderen Stelle beantragt oder zweimal erfolglos absolviert hat
  • ggf. Nachweise von Weiterbildungszeiten in anderen Kammergebieten (Ermächtigungsschreiben der zuständigen Kammer)

*1 ECTS-Punkt entspricht 25 – 30 Arbeitsstunden

 

Weiterbildung Kieferorthopädie

Weitere Unterlagen/Nachweise der fachspezifischen Weiterbildung Kieferorthopädie:

  • Kurzcharakteristiken von 10 Behandlungsfällen

Theorie-Katalog der Weiterbildung Kieferorthopädie

 

Weiterbildung Oralchirurgie

Weitere Unterlagen/Nachweise der fachspezifischen Weiterbildung Oralchirurgie:

  • 2 fachbezogene Gutachten
  • OP-Katalog (Aufstellung der vom Weiterzubildenden ausgeführten Operationen mit Angabe des Zeitraums und mit Unterschrift des Weiterbildenden)

Theorie-Katalog der Weiterbildung Oralchirurgie

OP-Katalog der Weiterbildung Oralchirurgie

OP-Katalog der Weiterbildung Oralchirurgie

 

Die Prüfungsgespräche finden vor der jeweiligen Prüfungskommission statt. Hierzu wird der Antragsteller mit einer Frist von vier Wochen zum Prüfungstermin geladen.

 

Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt eine Fachzahnarzt Urkunde aus. Für die Fachzahnarztprüfung erhebt die Zahnärztekammer eine Prüfungsgebühr i. H. v. 1.000,- € gemäß der Kostenordnung vom November 2022.